Einzelabnahmen, Vollgutachten oder 21er – so werden Begutachtungen zur Erteilung einer Einzelgenehmigung nach § 21 StVZO im Volksmund auch genannt. 

Diese Dienst­leistung wird z. B. dann nötig, wenn die Betriebs­erlaubnis eines Fahrzeuges erloschen ist, etwa, wenn mehrere sich gegen­seitig beein­flussende Umbauten am Fahrzeug vorgenommen werden, die über ggf. vorliegende Prüf­zeugnisse (ABE, ECE, Teile­gutachten) nicht abgedeckt sind. 

Beispiels­weise eine Fahrwerks­änderung in Verbindung mit Spur­verbreiterungs­platten und einer größeren Rad-/Reifen­kombination. Solche umfänglichen Tuningmaßnahmen führen in der Regel dazu, dass § 19 (2) StVZO Anwendung findet und eine Begutachtung der Änderungen nach § 21 StVZO erfolgen muss. Auch bei Import­fahrzeugen ohne EG-Typgenehmigung oder bei Fahrzeugen, deren Daten unvoll­ständig sind bzw. nicht mehr vorliegen, wird eine Einzel­abnahme zur Inbetriebnahme nötig.

Die Gutachten­erstellung im Rahmen des Einzel­genehmigungs­verfahrens darf nur durch einen Zeichnungs­berechtigten für das Gesamt­fahrzeug eines Technischen Dienstes oder von amtlich anerkannten Sach­verständigen durchgeführt werden. Unser Tipp: Kommen sie vor den Umbau­maßnahmen an ihrem Fahrzeug bei uns vorbei. Mit unseren Experten können sie die geplanten Maßnahmen besprechen und abklären, was machbar ist und was nicht. Das erspart dann ein eventuelles „böses Erwachen“ nach einem umfäng­lichen Umbau ihres Fahrzeugs.

Für Einzelabnahmen bitten wir Sie, mit uns zuvor einen Termin zu vereinbaren.

Hierbei handelt es sich um eine Leistung als Unterschriftsberechtigter bzw. Zeichnungsberechtigter eines Technischen Dienstes.